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Der Arzneimittelstudie in Form des Akzessivvertrags liegt zunächst eine gewöhnliche Arzt-Patient Behandlungssituation zu Grunde. Aus dieser bekannten Behandlungssituation heraus -unabhängig davon ob es sich um eine ambulante oder stationäre Behandlung handelt- tritt nun der behandelnde Arzt mit der Offerte, an der klinischen Versuchsreihe (Arzneimittelstudie / Klinischer Versuch) teilnehmen zu können, an den Patienten heran.
Die Einverständniserklärung des bisherigen Patienten und nun auch Probanden hinsichtlich der Teilnahme an der Arzneimittelstudie erfolgt dann in einem Anhangsverhältnis zum schon bestehenden Behandlungsvertrag. In dem neuen, zusätzlichen Vertrag wird die versuchsweise Behandlung im Rahmen einer Arzneimittelstudie (eingebettet in dem ursprünglichen Behandlungsverlauf) geregelt.
In dem Zusatzvertrag (zum ursprünglichen Behandlungsvertrag) wird festgelegt, dass der Patient der Teilnahme an der Arzneimittelstudie zustimmt, aber stets zurücktreten darf, mündlich, schriftlich oder auch tatsächlich, indem er die weitere Teilnahme an der Arzneimittelstudie einfach verweigert.
In aller Regel wird dem Patienten / Probanden die Teilnahme vergütet. Dabei handelt es sich gewöhnlicherweise um eine Gegenleistung, so dass insofern sogar ein einseitig verpflichtender gegenseitiger Vertrag vorliegen kann.
Den Patienten / Probanden dagegen treffen nur Nebenpflichten, beispielsweise richtige Angaben zu seiner Person, zu früher bereits durchlebten Erkrankungen, Vorerkrankungen sowie hinsichtlich früherer Arzneimittelstudien an den er als Proband mitgewirkt hat.
Sowohl den die Arzneimittelstudie leitenden Arzt, als auch ggf. den die Arzneimittelstudie beauftragenden Pharmahersteller trifft die gesetzliche Pflicht, dafür Sorge zu tragen, dass die grösstmögliche medizinische Sorgfalt und Sicherheit bei den Versuchsreihen durchgehend gewährleistet ist.
Möchte der Patient nach einer anfänglichen Teilnahme -aus welchen Gründen auch immer- nicht mehr am Arzneimittelversuch mitwirken, so hat er grundsätzlich einen anteiligen Anspruch auf die zugesagte Vergütung (häufig Aufwandsentschädigung genannt).
Im Einzelfall kann dies aber vertraglich auch anders geregelt werden, insbesondere dann, wenn die Aussagekraft der Arzneimittelstudie / Arzneimittelversuch bzw. des vom Probanden geleisteten Beitrags dazu, nur bei vollständiger Teilnahme an der Arzneimittelstudie valide und damit für den beauftragenden Pharmahersteller brauchbar ist. In diesen Fällen ist trotz vorübergehender Teilnahme an der Arzneimittelstudie eine Nichtvergütung denkbar.
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