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Der Behandlungsvertrag - Abschlussfreiheit |
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Tuesday, 4. August 2009 |
Medizinrechtlicher Fachbeitrag zum Behandlungsvertrag - Abschlussfreiheit auf BEHANDLUNGSVERTRAG.de von RECHTSANWALT UND FACHANWALT FÜR MEDIZINRECHT DR. DIRK CIPER, LL.M., Düsseldorf
Der Behandlungsvertrag
Abschlussfreiheit
Im Rahmen der privatärztlichen Versorgung haben sowohl Arzt als auch Patient grundsätzlich die freie Entscheidung:
1.
der Patient, zu welchem Arzt er sich begibt und von wem er sich behandeln lässt,
2.
der Arzt, ob er die Behandlung übernimmt, außer in Notfällen oder, wenn er Bereitschaftsdienst hat, und welche Behandlungsmethode er auswählt.
Etwas Anderes gilt für Kassenärzte. Mit dem Sicherstellungsauftrag gemäß § 75, Absatz 1 SGB V haben die KVen und die kassenärztliche Bundesvereinigung die Gewähr übernommen, dass die Versorgung der gesetzlich versicherten Patienten sichergestellt ist. Um dies gewähren zu können, wirken Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, medizinische Versorgungszentren und Krankenkassen gemäß § 72, Absatz 1 SGB V zusammen. Voraussetzung für die Mitwirkung am Sicherstellungsauftrag ist die Zulassung bzw. Ermächtigung des entsprechenden Leistungserbringers zur vertragsärztlichen Versorgung. Die Zulassung bewirkt nach § 95, Absatz 3, Satz 1 SGB V im Hinblick auf die Abschlussfreiheit von Behandlungsverträgen, dass der Vertragsarzt zur vertragsärztlichen Versorgung verpflichtet ist. Hieraus folgt, dass für ihn ein Kontrahierungszwang für die Behandlung von GKV-Patient besteht. Eine Weigerung, den Behandlungsauftrag anzunehmen oder eine laufende Behandlung fortzusetzen, kommt nur in sachlich begründeten Einzelfällen in Betracht, etwa wegen Überlastung oder bei einem nachhaltig gestörten Vertrauensverhältnis.
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CIPER & COLL.
RECHTSANWÄLTE
Dr. Dirk Ciper
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Medizinrecht
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Schwanenmarkt 14
40213
Düsseldorf
Telefon: 0211 - 55 62 07
Telefax: 0211 - 55 31 29
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