behandlungsvertrag.de
Startseite
Ambulanter Arztvertrag
Totaler Krankenhausaufnahmevertrag
Gespaltener Krankenhausaufnahmevertrag
Totaler Krankenhausaufnahmevertrag mit Arztzusatzvertrag
Probandenverträge:
Rechtsverhältnis bei Blutspende
Lexikon Medizin und Recht
Fachbeiträge der Anwälte BEHANDLUNGSVERTRAG

PATIENTENSEITEN RECHT
Arzthaftung
Patientenrechte
Patientenverfügung
Behandlungsvertrag
Patientenaufklärung
Hebammenhaftung
Geburtsschadensrecht
Fachanwalt Medizinrecht

URTEILE MEDIZINRECHT
Gerichtsurteile Medizinrecht

SERVICE
Gutachten Medizinrecht
Fachbücher Medizin & Recht

ANWALTSSUCHE BUNDESWEIT
mein-medizinrechtler.de
FACHANWALT MEDIZINRECHT NACH STADT SUCHEN
Aachen
Augsburg
Berlin
Bielefeld
Bochum
Bonn
Braunschweig
Bremen
Chemnitz
Dortmund
Dresden
Duisburg
Düsseldorf
Erfurt
Essen
Frankfurt
Freiburg
Gelsenkirchen
Göttingen
Hagen
Halle
Hamburg
Hamm
Hannover
Karlsruhe
Kassel
Kiel
Köln
Krefeld
Leipzig
Lübeck
Magdeburg
Mainz
Mannheim
Gladbach
Mülheim
München
Münster
Nürnberg
Oberhausen
Osnabrück
Rostock
Saarbrücken
Stuttgart
Wiesbaden
Wuppertal
weiterestaedte

PATIENTENSEITEN MEDIZIN
Hüftprothesen
Fettabsaugung
Lasik-Operation
Nasenkorrektur
Brustvergrößerung
Brustverkleinerung
Facelifting
Zahnimplantate
Lidkorrektur
Haartransplantation
Bauchstraffung
Penisverlängerung
Schönheitschirurgie
Ohrenkorrektur
Faltenunterspritzung
Bleaching
Dekubitus
Narkoserisiko
Risikoschwangerschaft

FACHARZT SUCHEN
mein-Facharzt.com

SEITEN FÜR ÄRZTE
Klinik, Praxisbetrieb & Steuer
Vertragsarztrecht
Arztrecht Seminare
Steuerberater für Ärzte
Arzt, Klinik & Werberecht
Gemeinschaftspraxis
Praxisübernahme
Praxisgründung
MVZ
ArztstrafR & Arzthaftung

APOTHEKE, ARZNEI & MP
Apothekenrecht
Arzneimittelzulassung
Arzneimittelhaftung
Medizinprodukte
Startseite arrow Fachbeiträge der Anwälte BEHANDLUNGSVERTRAG arrow Der Behandlungsvertrag - Abschlussfreiheit

Schrift ändern: Kleinere Schrift Grössere Schrift Auf Standard umstellen

Der Behandlungsvertrag - Abschlussfreiheit PDF Drucken E-Mail
Tuesday, 4. August 2009

Medizinrechtlicher Fachbeitrag zum Behandlungsvertrag - Abschlussfreiheit auf BEHANDLUNGSVERTRAG.de von RECHTSANWALT UND FACHANWALT FÜR MEDIZINRECHT DR. DIRK CIPER, LL.M., Düsseldorf

 

 

Der Behandlungsvertrag

Abschlussfreiheit



Im Rahmen der privatärztlichen Versorgung haben sowohl Arzt als auch Patient grundsätzlich die freie Entscheidung:

1.

der Patient, zu welchem Arzt er sich begibt und von wem er sich behandeln lässt,


2.

der Arzt, ob er die Behandlung übernimmt, außer in Notfällen oder, wenn er Bereit­schaftsdienst hat, und welche   Behandlungsmethode er auswählt.


Etwas Anderes gilt für Kassenärzte. Mit dem Sicherstellungsauftrag gemäß § 75, Absatz 1 SGB V haben die KVen und die kassenärztliche Bundesvereinigung die Gewähr übernommen, dass die Ver­sorgung der gesetzlich versicherten Patienten sichergestellt ist. Um dies gewähren zu können, wirken Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, medizinische Versorgungszentren und Krankenkassen gemäß § 72, Absatz 1 SGB V zusammen. Voraussetzung für die Mitwirkung am Sicherstellungsauftrag ist die Zulassung bzw. Ermächtigung des entsprechenden Leistungserbringers zur vertragsärztlichen Ver­sorgung. Die Zulassung bewirkt nach § 95, Absatz 3, Satz 1 SGB V im Hinblick auf die Abschlussfreiheit von Behandlungsverträgen, dass der Vertragsarzt zur vertragsärztlichen Versorgung verpflichtet ist. Hieraus folgt, dass für ihn ein Kontrahierungszwang für die Behandlung von GKV-Patient besteht. Eine Weigerung, den Behandlungsauftrag anzunehmen oder eine laufende Behandlung fortzusetzen, kommt nur in sachlich begründeten Einzelfällen in Betracht, etwa wegen Überlastung oder bei einem nachhaltig gestörten Vertrauensverhältnis.


 

ra_ciper  CIPER & COLL.
RECHTSANWÄLTE

Dr. Dirk Ciper 

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Medizinrecht
 
 
Schwanenmarkt 14
40213 Düsseldorf

Telefon: 0211 - 55 62 07
Telefax: 0211 - 55 31 29

Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spam-Bots geschützt, Sie müssen Javascript aktivieren, damit Sie es sehen können
www.ciper.de


 

| HÄUFIGE FRAGEN | NUTZUNGSBEDINGUNGEN | DATENSCHUTZ | KONTAKT | IMPRESSUM | PRESSE |
Arzthaftung | Medizinrecht | Ärzteberatung Webdesign von LFM