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Der Behandlungsvertrag - Ärztliche Sorgfaltspflicht |
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Tuesday, 4. August 2009 |
Medizinrechtlicher Fachbeitrag zum Behandlungsvertrag - Ärztliche Sorgfaltspflicht auf BEHANDLUNGSVERTRAG.de von RECHTSANWALT UND FACHANWALT FÜR MEDIZINRECHT DR. DIRK CIPER, LL.M., Düsseldorf
Der Behandlungsvertrag
Ärztliche Sorgfaltspflicht
Die Sorgfaltspflicht betrifft alle Bereiche des ärztlichen Handelns. Sämtliche Pflichten sind sorgfältig und gewissenhaft zu erfüllen. Das bedeutet, dass der Arzt eine am neuesten Stand der Wissenschaft ausgerichtete Behandlung schuldet. Er muss sich auch auf seinem Fachgebiet stetig fortbilden und Informationen über aktuelle Fachliteratur einholen. Der Sorgfaltsmaßstab ist objektiv zu bestimmen. Die gebotene Sorgfalt ist die des besonnenen und gewissenhaften Arztes des jeweiligen Fachgebietes. Die objektive Betrachtung schließt den Einwand der Unkenntnis bestimmter Behandlungsrisiken durch den Arzt aus, wenn diese in Fachkreisen bekannt sind. Übersieht der Arzt neue Behandlungsmethoden und hält an Überholtem fest, so handelt er nach Ansicht des Bundesgerichtshofes (BGH NJW 1987,587) pflichtwidrig. Standard ist allerdings nicht das jeweils aktuellste Therapiekonzept.
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CIPER & COLL.
RECHTSANWÄLTE
Dr. Dirk Ciper
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Medizinrecht
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Schwanenmarkt 14
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Düsseldorf
Telefon: 0211 - 55 62 07
Telefax: 0211 - 55 31 29
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