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Der Behandlungsvertrag - Selbstbestimmungsrecht des Patienten PDF Drucken E-Mail
Tuesday, 4. August 2009

Medizinrechtlicher Fachbeitrag zum Behandlungsvertrag - Selbstbestimmungsrecht des Patienten auf BEHANDLUNGSVERTRAG.de von RECHTSANWALT UND FACHANWALT FÜR MEDIZINRECHT DR. DIRK CIPER, LL.M., Düsseldorf

 

 

Der Behandlungsvertrag


Selbstbestimmungsrecht des Patienten



Der Patient selbst entscheidet, ob überhaupt und welche Maßnahmen der Arzt durchführen darf. Aufgrund einer langen Tradition hat sich das Bild des „Halbgottes in Weiß“ gebildet. Dieses Bild ent­spricht aber nicht den Tatsachen. Der Patient ist der Vertragspartner des Arztes und nicht sein Untergebener. Auch die Medizinerseite begrüßt eine stärkere Beachtung dieses Selbstbestimmungs­rechtes, da nur hierdurch eine Auseinandersetzung mit dem mündigen Patienten stattfinden kann. Dieser Grundsatz steht auch nicht im Widerspruch zu der beratenden und auch leitenden Funktion des Arztes aufgrund seines Fachwissens. Im Besonderen ist hier auf die Problematik der sogenannten „Vorsorgevollmacht“ hinzuweisen. Grundsätzlich besteht die Möglichkeit einer „individuellen Patienten-Vorausverfügung“. Sie erlaubt dem Patienten, in gesunden Zeiten eine ihm vertraute Person zu benennen. Diese kann, falls sich der Patient nicht mehr selber äußern kann, auf Grundlage der Vollmacht für diesen eine Erklärung oder Anweisung abgeben. Andernfalls, sofern der Wille des Patienten über die spezifische Entscheidungssituation nichts ausdrücklich bekannt ist, erscheint nämlich für den Arzt bis auf seltene Ausnahmen unmöglich, auf Grundlage des ärztlichen Wertemaß­stabs, eine Entscheidung zu treffen. In Unkenntnis des Patientenwillens können Ärzte gar nicht anders, als etwa in lebensbedrohlichen Situationen alle medizinisch vertretbaren Möglichkeiten der Lebensrettung und –verlängerung auszuschöpfen. Solche Vorsorgevollmachten müssen allerdings hohen Anforderungen genügen. Übrigens können innerhalb dieser Vorsorgevollmacht auch ver­mögensrechtliche Fragen geregelt werden.



 
ra_ciper  CIPER & COLL.
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Dr. Dirk Ciper 

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Medizinrecht
 
 
Schwanenmarkt 14
40213 Düsseldorf

Telefon: 0211 - 55 62 07
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