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Tuesday, 4. August 2009 |
Medizinrechtlicher Fachbeitrag zum Behandlungsvertrag auf BEHANDLUNGSVERTRAG.de von RECHTSANWALT UND FACHANWALT FÜR MEDIZINRECHT DR. DIRK CIPER, LL.M., Düsseldorf
Der Behandlungsvertrag
Bei dem Vertrag über eine ärztliche Behandlung zwischen Arzt und Patienten handelt es sich regelmäßig um einen Dienstvertrag gemäß §§ 611 ff. im BGB. Der Arzt schuldet eine den Regeln der ärztlichen Kunst entsprechenden Vornahme der Behandlungs- oder Untersuchungsmaßnahmen. Ein Heilerfolg ist grundsätzlich nicht geschuldet, kann angesichts des menschlichen Organismus auch nicht garantiert werden.
Hängt jedoch die Behandlung auch von werksvertraglichen Aspekten im Sinne der §§ 631 ff. BGB ab, was zum Beispiel bei prothetischer Versorgung im zahnärztlichen Bereich der Fall ist, sind hinsichtlich dieser Leistungen die werksvertraglichen Regelungen heranzuziehen. Dieses ist vor allem in der zahnärztlichen Behandlung von Bedeutung. Es ist einleuchtend, dass eine zu groß bzw. zu klein angefertigte Prothese einen Mangel aufweist, der zu beseitigen ist.
Als Gegenleistung für die ärztliche Behandlung hat der Patient gemäß §§ 611, Absatz 1, 612 BGB die vereinbarte oder übliche Vergütung zu leisten. Der Anspruch auf eine lege artis vorzunehmende Behandlung sowie die Vergütungspflicht stehen sich in einem synallagmatischen Verhältnis gegenüber.
Bei der Versorgung Minderjähriger wird der Behandlungsvertrag zwischen dem Arzt und dem Erziehungsberechtigten abgeschlossen. Es handelt sich damit um einen Vertrag zugunsten Dritter (des Kindes) im Sinne des § 328 BGB, jedenfalls jedoch mit Schutzwirkung zugunsten Dritter.
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CIPER & COLL.
RECHTSANWÄLTE
Dr. Dirk Ciper
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Medizinrecht
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