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Die Koordinierungsfehler - Die Überweisung |
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Wednesday, 2. December 2009 |
Medizinrechtlicher Fachbeitrag auf BEHANDLUNGSVERTRAG.de von RECHTSANWALT MICHAEL GRAF, München
Die Koordinierungsfehler
Bei der Überweisung eines Patienten, entstehen vor allem durch die
arbeitsteilige Behandlung in Krankenhäusern durch verschiedene Ärzte
Fehler. In allen Fällen, in denen eine Behandlung durch mehrere Ärzte
vorgenommen wird, haben die Mediziner gewisse Informationspflichten zu
beachten, um Schäden des Patienten durch mangelnde Koordination zu
vermeiden.
Die Überweisung
Im Falle einer Überweisung des Patienten von einem Arzt an einen
anderen, wird die Aufgabe des überweisenden Arztes mit der Übernahme
des Patienten durch den weiterbehandelnden Arzt beendet. Zwischen dem Patienten und dem weiterbehandelnden Arzt kommt ein gesonderter Behandlungsvertrag zustande.
Der hinzugezogene Arzt wird also weder als Erfüllungs- noch als
Verrichtungsgehilfe des überweisenden Arztes tätig. Er hat stattdessen
die Aufgabe die Annahmen des überweisenden Arztes zu überprüfen und ihn
gegebenen Falls auf festgestellte Fehler oder auf eigene Zweifel
hinzuweisen. Außerdem muss er den überweisenden Arzt über das Ergebnis
seiner Maßnahmen durch einen Arztbrief informieren. Dies gilt
insbesondere dann, wenn der überweisende Arzt die Behandlung nach
Tätigwerden des hinzugezogenen Arztes wieder übernehmen soll. Diese
Pflichten gehören zu den Schutzpflichten, die ein Arzt dem Patienten
gegenüber beachten muss. Die Unterrichtung umfasst die Ergebnisse der
von ihm aus der Hand gegebenen Behandlungsphase, die der hinzugezogene
Arzt dem Patienten aufgrund der übernommenen Behandlungsaufgabe
vertraglich wie deliktisch schuldet. Der überweisende Arzt haftet, wie der weiterbehandelnde Arzt, nur für die von ihm übernommenen Behandlungsabschnitte.
Dennoch kann es zu einer gesamtschuldnerischen Haftung beider Ärzte
kommen, wenn beiderseitige Fehler zu einem Schaden führen.
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