Medizinrechtlicher Fachbeitrag zur Passivlegitimation bei der vertraglichen Haftung auf BEHANDLUNGSVERTRAG.de von RECHTSANWALT MICHAEL GRAF, München
Die Passivlegitimation bei der vertraglicher Haftung
Die vertraglichen Beziehungen, die zwischen dem Arzt und dem
Krankenhausträger einerseits und dem Patienten andererseits bestehen,
sind in aller Regel privatrechtlicher Natur.
Der Vertrag zur ambulanten Behandlung
Meistens kommt zwischen dem Patient und dem niedergelassenen Arzt ein
Behandlungsvertrag stillschweigend zustande, indem sich der Patient in
Behandlung begibt und der Arzt diese übernimmt.
Der Behandlungsvertrag mit dem Privatpatient
Der Inhalt des Vertrags zwischen einem Arzt und einem Privatpatient wird von den Vertragsparteien durch Absprache geregelt.
Sofern nichts vereinbart wurde, muss der Vertragsinhalt durch Auslegung
bestimmt werden. Grundsätzlich schuldet der Arzt dem Patienten eine
medizinische Behandlung, die dem Facharztstandard entspricht.
Das Honorar des Mediziners bestimmt sich nach den Gebührenordnungen (GOÄ und GOZ).
In den §§ 2 Abs. 1 und 2 GOÄ und 2 Abs. 1 und 2 GOZ ist ein
Gebührenrahmen vorgegeben, der nicht einfach überschritten werden darf.
Nach der Rechtsprechung des BGH können abweichende Vereinbarungen über
höhere Gebühren nur schriftlich getroffen werden. Eine Verwendung
entsprechender allgemeiner Geschäftsbedingungen (AGB), stellen einen
Verstoß gegen § 9 AGBG a. F. dar. Die strengen Anforderungen, die der
BGH darüber hinaus auch für entsprechende Individualvereinbarungen
zwischen dem Arzt und dem einzelnen Patient über höhere Gebühren
verlangt, wurden vom Bundesverfassungsgericht jedoch nicht akzeptiert.
Dem höchsten Senat zufolge müsse es einem Zahnarzt möglich sein für
überdurchschnittlich qualifizierte und zeitaufwendige Leistungen durch
Individualabrede auch Gebühren zu vereinbaren, die über dem Rahmen der
GOZ liegen. Die strengen Anforderungen des BGH, die dies nicht mehr
zulassen, sind demnach als überzogen abzulehnen. Die GOÄ gilt auch für
die Abrechnung medizinisch nicht indizierter kosmetischer Operationen.
Was den Vertragstyp betrifft, ist der Behandlungsvertrag in aller Regel als Dienstvertrag einzuordnen, da der Arzt dem Patient die Dienstleistung „ärztliche Behandlung“ schuldet.
Der Vertrag kann jedoch auch werkvertragliche Elemente enthalten. So schuldet der Arzt seinem Patienten in manchen Fällen über die Behandlung hinaus auch einen bestimmten Erfolg. Dies ist insbesondere bei einem Vertrag mit einem Zahnarzt der Fall, wenn der Arzt bei dem Patient beispielsweise eine Zahnprothese
anbringen muss. Hierbei muss zwar zum einen der Zahnersatz vor und nach
dem Einsetzen der Prothese angepasst werden, was in jedem Fall als
typische dienstvertragliche Leistung zu qualifizieren ist. Anschließend
muss die Prothese jedoch auch als werkvertraglicher Erfolg richtig
angebracht werden. Aufgrund solcher werkvertraglichen Elemente des
Zahnarztvertrags, verlangen die Oberlandesgerichte zum Teil, dass der
Patient dem Zahnarzt bei Mängeln am Zahnersatz die Gelegenheit zur
Nachbesserung geben muss, bevor er Schadensersatz verlangen kann. Dies
kann aber nur gelten, sofern der Zahnersatz nachbesserungsfähig ist und
die Nachbesserung dem Patienten auch zumutbar ist. Bei der
zahnärztlichen Behandlung mittels Zahnprothesen treten aufgrund des werkvertraglichen Charakters ganz spezielle rechtliche Probleme auf.
Ungeachtet dessen schuldet der Arzt seinem Patient regelmäßig jedoch keinen Erfolg, sondern eine Leistung, die dem Fachstandard entspricht.
Daher ist der Behandlungsvertrag in allen anderen Fällen typischerweise
auch als Dienstvertrag einzustufen. Dies gilt auch für den Arztvertrag,
der eine kosmetische Operation zum Gegenstand hat.
Aus dem Behandlungsvertrag ist der Arzt zur Aufklärung, Behandlung und zur Organisation verpflichtet.
Die Aufklärung beinhaltet die Grund-, Risiko-, Verlaufs- und
therapeutische Aufklärung, während die Behandlung die Anamnese, die
Befunderhebung, die Diagnose und die Therapie umfasst. Bei diesen
Verpflichtungen handelt es sich um die vertraglichen Hauptpflichten des Arztes, wobei die Organisationspflicht zum Teil auch als Nebenpflicht angesehen wird.
Typische Nebenpflichten des Arztes sind die Pflicht die
Behandlung des Patient zu dokumentieren, diesem Einsicht in die
Krankenunterlagen zu gewähren, ihm Auskunft über die Diagnose, die
Erfolgsaussichten und den Behandlungsverlauf zu erteilen, sowie die
Pflicht den Patient wirtschaftlich aufzuklären.
Der Behandlungsvertrag mit dem Kassenpatient
Auch zwischen einem Kassenpatient und dem Arzt wird ein privatrechtlicher Behandlungsvertrag geschlossen. So normiert § 76 SGB V das Recht jedes Patient auf die freie Auswahl des Arztes.
Die Haftung des Arztes gegenüber einem Kassenpatienten entspricht der
Haftung gegenüber einem Privatpatient. In beiden Fällen ist
grundsätzlich der Patient aktiv legitimiert. Das bedeutet, dass der
Arzt in der Regel auch nur dem Patient gegenüber haftet. Gemäß § 116
SGB X kann sich ausnahmsweise etwas anderes ergeben, wenn die
Krankenkasse bereits Leistungen erbracht hat. In solchen Fällen kann
der Anspruch des Patienten auch auf die Kasse übergehen. Der Anspruch
des Arztes auf sein Honorar richtet sich hingegen niemals gegen den
Patienten, sondern stets gegen die Kassenärztliche Vereinigung (§ 85
Abs. 4 SGB V).
Die Praxisgemeinschaft und die Gemeinschaftspraxis
Die Praxisgemeinschaft bezeichnet einen äußeren, losen Zusammenschluss von mehreren Ärzten, die gemeinsame Räume nutzen. In einem solchen Fall haftet jeder Mediziner gesondert für seine eigene Behandlung.
Bei einer Gemeinschaftspraxis hingegen treten die Ärzte
nach außen hin als Einheit auf. Typischerweise bieten hier zwei oder
mehrere Ärzte gleicher oder verwandter Fachgebiete ihre ärztlichen
Leistungen gemeinsam, das heißt in gemeinsamen Räumen mit gemeinschaftlichen Einrichtungen und mit einer gemeinsamen Büroorganisation und Abrechnung
an. Die einzelnen ärztlichen Leistungen für den jeweiligen Patienten,
während der Behandlung können sowohl von dem einen, wie auch von dem
anderen Partner erbracht werden. Der Wille des Arztes sich mit den
anderen Ärzten der Gemeinschaftspraxis zusammen zu verpflichten und
austauschbare Leistung en zu erbringen, muss gegenüber dem Patienten
nach außen erkennbar in Erscheinung treten. Indizien für einen
dahingehenden Willen liefern zum Beispiel ein gemeinsames Praxisschild
oder ein gemeinsamer Briefkopf. Eine Gemeinschaftspraxis hat überdies
auch einen einheitlichen Patientenstamm. Der Behandlungsvertrag
kommt immer zwischen dem Patienten und sämtlichen beteiligten Ärzten
zustande. Alle Ärzte haften gesamtschuldnerisch für die Fehler eines
ihrer Praxismitglieder. Dies gilt jedoch nur für die vertragliche und nicht für die deliktische Haftung.
Sofern eine Krankenhausbehandlung von den Belegärzten einer
Belegärztegemeinschaft durchgeführt wird und diese Praxis die
Voraussetzungen der Gemeinschaftspraxis erfüllt, gilt oben gesagtes in
gleicher Weise.
Die Haftung im Falle der Urlaubsvertretung
Auch im Falle einer Urlaubsvertretung kommt der Behandlungsvertrag
stets zwischen dem Patient und dem von ihm gewählten Arzt zustande. Der
Arzt, der die Urlaubsvertretung übernimmt, ist Erfüllungsgehilfe des
urlaubsabwesenden Arztes. Nach § 278 BGB haftet er nicht selbst für
sein eigenes Handeln. Stattdessen wird sein Verschulden im Falle eines Behandlungsfehlers dem abwesenden Arzt zugerechnet.
Das bedeutet, dass der Arzt, den er während der Urlaubszeit vertritt
dann an dessen Stelle für seine Vertragsverletzungen haftet. Die
Einwilligung die ein Patient bezüglich etwaiger Eingriffe oder andere
Behandlungsmaßnahmen erteilt, ist hingegen auf den Praxisinhaber
beschränkt.
Nur im deliktischen Bereich ist der Urlaubsvertreter unter Umständen
allein für seine eigene Behandlungs- und Aufklärungsfehler
verantwortlich. So hat der BGH die Anwendung von § 831 BGB auf den
Praxisinhaber bejaht, was zur Folge hat, dass der Praxisinhaber von
jeglicher Haftung frei wird, wenn er den ihn vertretenden Arzt
sorgfältig ausgewählt hat.
Der ärztliche Sorgfaltsmaßstab
Auch bei einer unentgeltlichen und uneigennützigen ärztlichen
Behandlung dürfte aufgrund der Interessenlage, insbesondere wegen der
Bedeutung der Behandlung für die Gesundheit des Patienten, eine
Rechtsbindung des Arztes anzunehmen sein. Daraus folgt, dass der Arzt
auch im Falle einer Gratisbehandlung die übliche Sorgfalt beachten
muss. Eine Minderung der zu beachtenden Sorgfalt ist ausgeschlossen.
|