Medizinrechtlicher Fachbeitrag zu Verträgen bei stationärer Behandlung auf BEHANDLUNGSVERTRAG.de von RECHTSANWALT MICHAEL GRAF, München
Die Verträge bei stationärer Behandlung
Auch wenn es sich um eine stationäre Behandlung handelt, unterliegt das
Behandlungsverhältnis dem Privatrecht. Das gilt unabhängig davon, ob
die Klinik privatrechtlich oder öffentlich-rechtlich organisiert ist.
Der Behandlungsvertrag kommt unmittelbar zwischen einem Privatpatient und dem Klinikträger zustande. Der BGH geht darüber hinaus auch bei einem Kassenpatienten davon aus, dass der Behandlungsvertrag unmittelbar zwischen dem Patient und dem Krankenhausträgern abgeschlossen wird.
Allerdings ist das Verhältnis der Kassenpatienten zu den Krankenkassen
öffentlichrechtlich ausgestaltet. Darüber hinaus sind die Krankenkassen
durch öffentlich-rechtliche Gesamtverträge ihrer Verbände mit den zur
staatlichen Versorgung zugelassenen Krankenhäusern verbunden.
Der Honoraranspruch der Krankenhausträger richtet sich nur gegen die Krankenkasse
des Patienten. In diesem Sinne ist der Anspruch also von dem
privatrechtlichen Vertrag abgekoppelt und muss gegebenen Falls vor den
Sozialgerichten eingeklagt werden.
Der einheitliche, totale Krankenhausaufnahmevertrag
Der einheitliche, sog. totale Krankenhausaufnahmevertrag stellt die Regelform der stationären Krankenhausbehandlung dar. dieser Vertrag kann formlos und damit auch stillschweigend abgeschlossen werden. Der Träger des Krankenhauses ist der alleinige Vertragspartner des Patienten und
schuldet sämtliche ärztlichen und pflegerischen Leistungen, wie die
Verpflegung, die Reinigung des Krankenzimmers, saubere Bettwäsche und
die Sicherheit des Gebäudes. Darüber hinaus muss der Klinikträger
auch für das Verschulden aller seiner Mitarbeiter, also für das gesamte
Klinikpersonal, gemäß § 278 BGB einzustehen. Wenn frei
praktizierende, niedergelassene Ärzte in die Behandlung miteinbezogen
werden, entstehen jedoch zudem auch unmittelbare Vertragsbeziehungen
zwischen diesen Ärzten und dem Patienten. Werden die Ärzte allerdings
vom Klinikträger zur Erfüllung seiner Behandlungspflichten
hinzugezogen, sind diese Erfüllungsgehilfen des Klinikträgers. Dies hat
zur Folge, dass der Krankenhausträger dann für deren Behandlungsfehler
haftet, selbst wenn es sich bei den Ärzten um frei praktizierende,
niedergelassene Mediziner handelt. Ein Indiz für die Haftung findet
sich in der Regel in der Vereinbarung über das Behandlungshonorar. Bei
einem einheitlichen Krankenhausaufnahmevertrag besteht für die
beteiligten Klinikärzte und die sonstigen Mitarbeiter grundsätzlich
keine eigene vertragliche Haftung. Eine Haftung kann sich nur bei unerlaubter Handlung aus dem Deliktsrecht ergeben.
Der einheitliche Krankenhausaufnahmevertrag mit Arztzusatzvertrag
Es besteht auch die Möglichkeit einen einheitlichen Krankenhausaufnahmevertrag mit einem Arztzusatzvertrag abzuschließen.
Da viele leitende Krankenhausärzte berechtigt sind bei Privatpatienten
ihre eigenen Leistungen selbst zu liquidieren, werden in
Zusatzverträgen extra bestimmte Leistungen vereinbart, die der Arzt
selbst erbringt und abrechnet. Der Krankenhausaufnahmevertrag, der zwischen dem Patient und dem Krankenhausträger geschlossen wird, enthält
dann neben den allgemeinen Krankenhausleistungen auch die Leistungen
des selbst liquidierenden Arztes (Wahlleistungsvereinbarung).
Zusätzlich schließt der Patient mit dem Chefarzt einen
Arztzusatzvertrag über diese von ihm besonders zu erbringenden
Leistungen (Wahlleistungen) ab. Die Wahlleistungsvereinbarung muss
in schriftlicher Form erfolgen, nachdem der Patient zuvor über die
Entgelte der Wahlleistungen ordnungsgemäß unterrichtet wurde. Eine
Aufklärung des Patienten anhand von Formularen ist unter umständen
nicht ausreichend. Ist die Wahlleistungsvereinbarung mit dem
Krankenhausträger, beispielsweise unwirksam, da sie nicht schriftlich
getroffen wurde, bleibt es beim Abschluss eines totalen
Krankenhausaufnahmevertrag. Die vertragliche Haftung liegt in erster Linie beim Krankenhausträger, der für jegliche ärztlichen und nichtärztlichen Leistungen in seinem Bereich haften muss. Der
selbst liquidierende Arzt tritt aber aufgrund seines mit dem Patienten
abgeschlossenen Arztzusatzvertrags für die von ihm übernommenen
Leistungen als Haftungsschuldner hinzu. Gemäß § 278 BGB muss er
auch für die von ihm in diesem Bereich zugezogenen Hilfskräfte (z. B.
Assistenzärzte) einstehen. Die Krankenhausträger versuchen zwar durch
entsprechende AGB ihre Haftung im Bereich des Arztzusatzvertrags
auszuschließen, die beliebten Vertreterregelungen in den
Wahlleistungsvereinbarungen sind aufgrund der Rechtssprechung des BGH
jedoch nur unter eingeschränkten Voraussetzungen wirksam.
Der gespaltene Krankenhausaufnahmevertrag
Des Weiteren gibt es noch den sogenannten gespaltenen Krankenhausaufnahmevertrag. Das Grundmodell für diesen Vertragstyp bildet der Belegarztvertrag. Dieser Vertrag zeichnet sich dadurch aus, dass der Belegarzt als freiberuflich tätiger Arzt durch einen Vertrag mit dem Krankenhausträger das Recht und die Pflicht hat, seine Patienten in einem Belegkrankenhaus stationär oder teilstationär zu behandeln, ohne hierfür vom Klinikträger eine Vergütung zu erhalten (§ 18 KHEntgG). Der Klinikträger ist seinerseits verpflichtet, die Voraussetzungen für die belegärztliche Tätigkeit zu schaffen und stellt
dem Belegarzt daher die notwendigen Behandlungsräume, die medizinischen
Geräte und das notwendige Pflegepersonal zur Verfügung. In den
meisten Fällen besteht bereits vor Beginn der Krankenhausbehandlung
schon ein Behandlungsvertrag des Patienten mit dem Belegarzt. Dieser
wird dann lediglich fortgesetzt, wenn der Belegarzt die ambulant
begonnene Behandlung im Krankenhaus stationär weiterführt.
Wie der Name des Vertrages schon andeutet, ist die Haftung bei diesem Vertrag gespalten. Der Belegarzt haftet für seine Behandlungsleistungen selbst, während der Klinikträger für die allgemeinen Krankenhausleistungen
haftet. Zu den allgemeinen Leistungen können auch ärztliche Leistungen
gehören, wie zum Beispiel der Bereitschaftsdienst. Daher ist die
Abgrenzung der beiden Haftungsbereiche nicht immer eindeutig.
Schwierigkeiten können insbesondere in Geburtskliniken auftreten, wenn
etwa neben dem Belegarzt eine Hebamme tätig wird. Die
Verantwortungsbereiche werden anhand der objektiven Pflichtenkreise,
die im gespaltenen Krankenhausaufnahmevertrag bestehen, von einander
abgegrenzt.