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Ein Durchgangsarzt haftet nur bei Zustandekommen eines zivilrechtlichen Behandlungsvertrages |
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Friday, 23. October 2009 |
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Medizinrechtlicher Fachbeitrag auf BEHANDLUNGSVERTRAG.de von RECHTSANWALT UND FACHANWALT FÜR MEDIZINRECHT CHRISTOPHER BEYER, Köln
Ein Durchgangsarzt haftet nur
bei Zustandekommen eines zivilrechtlichen Behandlungsvertrages
Ein zivilrechtlicher Behandlungsvertrag liegt nicht vor,
wenn der Durchgangsarzt bei Nachschauterminen lediglich überprüft, ob die
allgemeine Heilbehandlung fortgesetzt oder zu einer besonderen Heilbehandlung
übergegangen werden soll. Dies hat das OLG Bremen durch Urteil vom 27.03.2009,
Az. 5 U 70/08, entschieden.
Als Begründung führte es an, dass nach ständiger
Rechtsprechung der Durchgangsarzt in Ausübung eines öffentlichen Amtes im Sinne
des Artikel 34 GG handelt, wenn er entscheidet, ob ein Unfallverletzter einer allgemeine Heilbehandlung oder eine
besondere Heilbehandlung erhalten soll. Bei Einleitung einer besonderen Heilbehandlung
hat der Durchgangsarzt diese selbst durchzuführen. Die allgemeine
Heilbehandlung wird dagegen von dem Arzt vorgenommen, den der Unfallverletzte
als seinen behandelnden Arzt benennt. In diesem Fall hat sich der
Durchgangsarzt durch eine sogenannte Nachschau über den Stand der Heilbehandlung
zu vergewissern. Dies sei vorliegend der Fall gewesen.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Revision ist beim
BGH unter dem Az. VI ZR 131/09 anhängig.

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BRINKMANN RECHTSANWÄLTE
Christopher Beyer
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Medizinrecht
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