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Eine weitere Ausgestaltungsmöglichkeit eines Krankenhausaufnahmevertrags ist der gespaltene Krankenhausaufnahmevertrag.
Der gespaltene Krankenhausaufnahmevertrag bildet das Gegenstück zum totalen Krankenhausaufnahmevertrag. Der gespaltene Krankenhausaufnahmevertrag wird nicht zwischen dem Krankenhaus und dem gesetzlich Versicherten (Kassenpatienten) geschlossen, sondern bleibt dem Privatpatienten vorbehalten. Er besteht aus zwei verschiedenen Verträgen mit unterschiedlichen Vertragspartnern: - Zum einen ist er ein gemischt-typischer Vertrag mit dienstvertraglichem Schwerpunkt zwischen dem Krankenhausträger (häufig die jeweilige Stadt in der sich das Krankenhaus befindet) und dem Patienten. Dieser Vertrag hat zum Inhalt:
- die Bettenmiete (in der Regel Einbettzimmer oder Zweibettzimmer)
- die Verpflegung
- allgemeine Heiltätigkeiten
- allgemeine Betreuungs- und Pflegetätigkeiten
- Zum anderen schließt der Patient einen eigenen Behandlungsvertrag (Arztvertrag) mit dem jeweiligen (Chef-)Arzt, der sich üblicherweise das Recht offen lässt, sich von seinem ärztlichen Stellvertreter, einem Oberarzt, vertreten zu lassen.
Diese im Vergleich zum totalen Krankenhausaufnahmevertrag geänderte Vertragsgestaltung wirkt sich direkt auf Rechtsstreitigkeiten des Patienten mit dem behandelnden Arzt bzw. dem Krankenhaus aus.
Denn anders als beim totalen Krankenhausaufnahmevertrag, bei dem der Träger des Krankenhauses von der Krankenschwester bis Chefarzt für das gesamte medizinische Personal nach § 278 BGB haftet, ist beim gespaltenen Krankenhausaufnahmevertrag nach den einzelnen Rechtsbeziehungen zu fragen und zu unterscheiden. So ist beim totalen Krankenhausaufnahmevertrag immer entscheident, welchem Tätigkeitsbereich die jeweilige Verrichtung zuzurechnen ist. Wichtig: Maßgeblich ist nicht das jeweilige Anstellungsverhältnis der handelnden Person. Entscheident ist vielmehr die im konkreten Einzelfall tatsächlich ausgeübte Tätigkeit. Der ärztliche Bereich ist getrennt zu betrachten. Weitere Informationen, insbesondere zur Konstellation eines gesetzlich Versicherten, der über eine private Krankenzusatzversicherung verfügt, finden Sie unter dem Punkt "Totaler Krankenhausaufnahmevertrag mit Arztzusatzvertrag"
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