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In welchem Rechtsverhältnis steht der Blutspender und die Entnahmestelle bzw. dessen Personal ? Ist die Blutspende ein Behandlungsvertrag ?
Über diese Frage machen sich die wenigsten Blutspender vor ihrer Blutspende Gedanken. Wozu auch, werden sich manche Fragen, geht doch immer alles gut. Diese Gleichgültigkeit aber teilen Sie nur solange es bei der Blutspende nicht zu unerwünschten Vorfällen, bspw. eine Infektion / Infektionen, starken Hämatomen und sonstigen negativen Begleiterscheinungen kommt. Denn dann spielen die Rechtsverhältnisse der an einer Blutspende beteiligten Parteien zueinander sehr wohl eine entscheidende Rolle. Denn trägt sich der Blutspender mit dem Gedanken die Entnahmestelle, in der Regel das Krankenhaus, auf Schadensersatz / Schmerzensgeld zu verklagen, ist entscheident ob und wenn ja in welcher Form ein Vertrag zwischen Blutspender und Arzt / Krankenschwester / MTA / Krankenhaus zustande gekommen ist. Denn grundsätzlich stehen im Haftungsfall zwei denkbare Arten von Anspruchsgrundlagen zur Wahl: vertragliche und deliktische Anspruchgrundlagen. Das Vorhandensein deliktischer Anspruchsgrundlagen nach §§ 823, 253 BGB zu Gunsten des Blutspenders bei fehlerhafter Blutentnahme oder fehlender bzw. ungenügender Aufklärung steht außer Frage (Schadensersatz bzw. Schmerzensgeld / Schadensersatzklage bzw. Schmerzensgeldklage). Fraglich, da umstritten, ist jedoch das Vorhandensein entsprechender Ansprüche aus Vertrag. Denn entsprechende Ansprüche würden einen gegenseitigen Vertrag voraussetzen. Dies wäre der Fall, wenn sich der Blutspender zur Blutspende verpflichten würde. Dies ist aber bei der Blutspende gerade nicht der Fall. Vielmehr kann der Blutspender während der Spende jederzeit abbrechen, ohne daß dies eines Widerrufs oder einer Kündigung bedarf. Auch die Entnahmestelle trifft -abgesehen von der Pflicht zur Aufklärung- keine Pflicht, die im Gegenseitigkeitsverhältnis steht. Insbesondere handelt es sich bei der Auszahlung nicht um ein Entgelt bzw. eine Vergütung im eigentlichen Sinne, ondern lediglich um eine Aufwandsentschädigung. Somit ist eine vertragliche Anspruchsgrundlage aus § 280 BGB eher zu verneinen. Dies stellt den Blutspender jedoch insofern nicht schutzlos, als ihm -wie oben bereits erwähnt- deliktische Ansprüche bleiben. Etwas anderes mag jedoch im Falle einer Eigenblutspende im Rahmen eines geplanten Eingriffs, beispielsweise einer Hüftoperation, gelten, da diese im Rahmen eines Behandlungsvertrags erfolgt.
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