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Bei einem sogenannten Testvertrag im Rahmen von Arzneimittelstudien / einer Arzneimittelstudie / einer klinischen Erprobung / Studie handelt es sich um einen Vertrag zwischen einem Proband und einem Pharmahersteller / Pharmakonzern. In aller Regel lässt der Pharmahersteller die Testreihe durch einen Subunternehmen durchführen. Dies kann eine Klinik oder auch ein privates Institut sein, dessen Geschäftszweck allein die Durchführung klinischer Versuchsreihen im Kundenauftrag ist. Beim Vertrag handelt es sich um einen gewöhnlichen, gegenseitigen Vertrag. Der Proband stellt laut Vertrag seinen Körper für die Anwendung bzw. Erprobung (in der Regel neuer) Medikamente zur Verfügung. Eine solche vertragliche Vereinbarung ist, die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften -insbesondere der besonders umfassenden Aufklärung des Probanden- unterstellt, grundsätzlich werder ein Verstoss gegen gesetzliche Bestimmungen, noch sittenwidrig. Das die Studie / Arzneimittelstudie durchführende Institut zahlt als Vertragspartner des Probanden diesem das laut Vertrag geschuldete Entgelt. Dabei spielt die häufig verwendete Bezeichnung des Entgelts als Aufwandsentschädigung keine Rolle. Diese als Feigenblatt verwendete Bezeichnung ändert nichts am Entgeltcharakter und am aus Vertrag resultierenden Rechtsanspruch des Probanden auf die Zahlung.
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