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Beim totalen Krankenhausaufnahmevertrag handelt es sich nicht um einen neuen, für sich genommen eigenständigen, Vertragstyp. Vielmehr entspricht der totale Krankenhausaufnahmevertrag mit Arztzusatzvertrag dem totalen Krankenhausaufnahmevertrag. Im Unterschied dazu schließt der gesetzlich Versicherte (Kassenpatient) jedoch einen eigenen Behandlungsvertrag mit einem speziellen Arzt seiner Wahl, in der Regel mit dem Chefarzt. So kann sich auch der Kassenpatient die Behandlung durch den Chefarzt oder dessen Stellvertreter für einen bestimmten ärztlichen Eingriff sichern. Der totale Krankenhausaufnahmevertrag mit Arztzusatzvertrag stellt somit keinen eigenständigen, neuen Vertragstyp dar, sondern kombiniert Elemente aus dem totalen Krankenhausaufnahmevertrag mit solchen des gespaltenen Krankenhausaufnahmevertrag. Der totale Krankenhausaufnahmevertrag mit Arztzusatzvertrag liegt in aller Regel bei gesetzlich Versicherten Kassenpatienten vor, die entweder direkt bei einem Drittanbieter oder über ihre gesetzliche Krankenkasse eine private Zusatzversicherung abschließen. Hinsichtlich der Vertragsmodalitäten und damit auch hinsichtlich der Haftungsfrage im Schadensfall (ärztliche Kunstfehler / Behandlungsfehler) gelten die zu den anderen beiden Vertragstypen gemachten Ausführungen. Die private Krankenzusatzversicherung für Kassenpatienten ist -nicht zuletzt durch die vergangenen Gesundheitsreformen und deren Auswirkungen auf die ärztlichen Leistungen- zunehmend populärer geworden. Dabei gilt es aber zu beachten, dass sich die meisten privaten Krankenzusatzversicherungen lediglich auf ärztliche Leistungen im Rahmen eines stationären Krankenhausaufenthalts beziehen und -mit Ausnahme der Zahersatzzusatzversicherungen- in aller Regel nicht die Besuche beim niedergelassenen Arzt.
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