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Totaler Krankenhausaufnahmevertrag PDF Drucken E-Mail

Der totale Krankenhausaufnahmevertrag

Wird ein bei einer gesetzlichen Krankenkasse (zB. DAK, AOK, Barmer, etc.) Versicherter zur Behandlung stationär in einem Krankenhaus aufgenommen, so schließt er -in der Regel konkludent- einen Krankenhausaufnahmevertrag.

Ein Krankenhausaufnahmevertrag kann grundsätzlich in mehreren Ausgestaltungen vorkommen.

Der gesetzlich Versicherte, der sogenannte Kassenpatient, schließt einen Krankenhausaufnahmevertrag in der Ausgestaltung des TOTALEN KRANKENHAUSAUFNAHMEVERTRAG, totaler Krankenhausaufnahmevertrag.

Was bedeutet das für den Patient, welche Leistungen kann er erwarten und wer ist sein Vertragspartner ?

Beim Behandlungsvertrag in Form des totalen Krankenhausaufnahmevertrag verpflichtet sich der Krankenhausträger (z.B. bei einem Kreiskrankenhaus der Landkreis) gegenüber dem Patienten zur Vornahme aller für die stationäre Behandlung erforderlichen Leistungen, einschließlich der ärztlichen Versorgung. 

Dabei bleibt der im Zentrum stehende ärztliche Behandlungsvertrag nach überwiegender Ansicht  von Rechtssprechung und Lehre in erster Linie ein Dienstvertrag im Sinne des § 611 BGB. 

Der Behandlungsvertrag als Dienstvertrag unterscheidet sich vom Werkvertrag in einem wesentlichen Punkt: der Leistungserbringer schuldet keinen Erfolg. Dies ist dem Umstand geschuldet, daß es sich beim Menschen um einen individuellen, lebendigen Organismus handelt, der auch auf optimale Behandlung nicht immer gleich zuverlässig anspricht und in letzter Konsequenz auch nicht voll kontrollierbar bleibt.

Beim Dienstvertrag (also auch beim ärztlichen Behandlungsvertrag) wird nur die Behandlung als solche, nicht aber (wie beim Werkvertrag) der Erfolg derselben vom Arzt geschuldet.

Nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz in der Fassung vom 10.04.1991 und der PflegesatzVO vom 26.09.1994 ist der totale Krankenhausaufnahmevertrag der Regelfall.

Zwar wurden sowohl Gesetz als auch Verordnung in der Vergangenheit wiederholt geändert, jedoch bleibt es nach wie vor dabei:

der totale Krankenhausaufnahmevertrag ist die Regel, andere Vertragsausgestaltungen des Behandlungsvetrag, wie der gespaltene Krankenhausaufnahmevertrag sowie der totale Krankenhausaufnahmevertrag mit Arztzusatzvertrag bleiben die (allerdings recht häufige) Ausnahme.

Den Gegensatz zum totalen Krankenhausaufnahmevertrag bildet der gespaltene Krankenhausaufnahmevertrag. Diesen Behandlungsvertrag schließen privat Versicherte mit unterschiedlichen Vertragspartnern.

Eine Mischung aus totalem Krankenhausaufnahmevertrag und gespaltenem Krankenhausaufnahmevertrag bildet der sogenannte totale Krankenhausaufnahmevertrag mit Arztzusatzvertrag.

 

Weitere Informationen zu den anderen Vertragsarten des Behandlungsvertrag finden Sie in der Navigation.

 

 

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