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Wann spricht man von einer verdeckten Arzneimittelstudie / verdeckten Klinischen Studie ?
Eine vollständig verdeckte Arzneimittelstudie / Klinische Studie / Klinische Erprobung ist sicher der absolute Ausnahmefall. Deutlich häufiger (wenn immer noch sehr selten) kommt es zu teilweise verdeckt durchgeführten Arzneimittelstudien / Klinische Studien / Klinische Erprobungen.
Dies ist zum einen dann der Fall, wenn wesentliche Teile dem an einer Arzneimittelstudie bewusst teilnehmenden Probanden vorenthalten werden (bspw. Ziel der Arzneimittelstudie, Risiko, Risiken, erwartete Nebenwirkungen und Wechselwirkungen, Umfang der Arzneimittelstudie etc.).
Zum anderen ist von einer verdeckten Arzneimittelstudie dann zu sprechen, wenn eine bisher anerkannte Medikation durch neue Erkenntnisse im Rahmen der Pharmakovigilanz von der Wissenschaft als nicht mehr zeitgemäss oder sogar experimentell angesehen wird.
Wird wider besseren Wissens aus Forschungsgründen an dieser nicht mehr zeitgemässen Medikation festgehalten, oder ein überlegener chirurgischer Heilversuch bewusst verschwiegen um die Arzneimittelstudie nicht zu gefährden, so bekommt der ursprüngliche Heilversuch experimentellen Charakter und muss dem Proband mitgeteilt werden. Geschieht dies nicht, so handelt es sich um eine verdeckte Arzneimittelstudie / Klinische Studie. Welche zivil- und strafrechtlichen Konsequenzen hat eine verdeckte Arzneimittelstudie / Klinische Studie ? Damit wird auch die vom Patienten gegebene Einverständniserklärung in den ursprünglichen Heileingriff unwirksam, mit strafrechtlichen Konsequenzen für die die Arzneimittelstudie leitenden Ärzte.
Neben den strafrechtlichen hat eine verdeckte Arzneimittelstudie auch zivilrechtliche Konsequenzen. Täuschung ist ein Nichtigkeitsgrund. Damit kann der Vertrag durch den Probanden auch angefochten werden. Häufig empfiehlt es sich, den Vertrag jedoch nicht anzufechten und wegen Verletzung der Vertragspflicht Schadenersatz und Schmerzensgeld zu fordern. Eine verdeckte Arzneimittelstudie greift u.a. massiv und ganz besonders schwerwiegend in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Probanden ein.
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